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   BVerfG, 26.06.1992 - 2 BvR 928/92   

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https://dejure.org/1992,8453
BVerfG, 26.06.1992 - 2 BvR 928/92 (https://dejure.org/1992,8453)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1992 - 2 BvR 928/92 (https://dejure.org/1992,8453)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1992 - 2 BvR 928/92 (https://dejure.org/1992,8453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StGB § 46 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Berücksichtigung von Nachtatverhalten bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1992 - 2 BvR 928/92
    Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 [371]).

    Erst die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand und - wenn er das Verfahren nicht auf andere Weise abschließt - auch in die Pflicht, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden; sie schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und gegebenenfalls die Unschuldsvermutung zu widerlegen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373]).

    Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373 f.]).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1992 - 2 BvR 928/92
    Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozeßordnungsgemäßen Abschluß durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 82, 106 [116]).

    Wird ein Strafverfahren beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (vgl. BVerfGE 82, 106 [116]).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1992 - 2 BvR 928/92
    Die strafrechtliche Rechtsprechung und das strafrechtliche Schrifttum halten den Richter ganz allgemein für befugt, die Untersuchung über die durch Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat hinaus auch auf andere Handlungen des Beschuldigten zu erstrecken, wenn dies zur Urteilsfindung erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 209 [210] m.w.N.).
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